Persönliche Erklärung zum Abstimmungsverhalten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich

Persönliche Erklärung nach § 31 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages zum Abstimmungsverhalten zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
Zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz MgvG) mit der Drucksachennummer 19/15619 am 31.01.2020, TOP 22 a)

Als örtlicher Bundestagsabgeordneter, dessen Wahlkreis von einer der 14 im Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) genannten Projekte – der Kurve Kassel – betroffen ist, habe ich mich besonders intensiv mit dem Gesetzentwurf beschäftigt.

Die Verkürzung des Rechtsschutzes, die das Gesetz vorsieht, ist aus meiner Sicht verfassungsrechtlich problematisch. Der Verweis auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde führt nicht weiter. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein adäquates Rechtsmittel, wenn es um Umweltfragen geht. Gemäß Art. 19 Abs. 4 GG muss der fachgerichtliche Rechtsschutz garantiert werden. Diesen grundgesetzlichen Anspruch gewährleistet das vorliegende Gesetz nicht.

Auch aus europarechtlicher Sicht muss der Klageweg möglich bleiben. Besonders die auf europäischer Ebene seit 1998 geltende Aarhus-Konvention ist hier maßgeblich: Der Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltschutz und der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten für Bürgerinnen und Bürger müssen demnach gewährleistet sein.

Auf den Deutschen Bundestag, insbesondere auf den Verkehrsausschuss, kommt infolge des Gesetzes ein umfassender zusätzlicher Arbeits- und Entscheidungsaufwand zu. Darüber hinaus wird die in Art. 20 GG – verankerte Gewaltenteilung verletzt, wenn die Planfeststellung, die in den Bereich der Exekutive fällt, nun durch Gesetze bzw. Entscheidungen der Legislative ersetzt wird. Das Planfeststellungsverfahren ist besser bei den Fachbehörden aufgehoben.

Des Weiteren entsteht eine gravierende Rechtsunsicherheit: Wenn sich der Europäische Gerichtshof wegen Verstoß gegen EU-Recht der Sache annimmt, werden alle – auch die nach Ansicht aller Beteiligten sinnvollen und wichtigen Projekte – durch ein mögliches Verfahren beim EuGH verzögert. Dieses wäre dann das Gegenteil der beabsichtigten Beschleunigung!

Ich begrüße ausdrücklich, dass die Koalitionsfraktionen mit einem Änderungsantrag die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gestärkt haben. Aus meiner Sicht wiegt das den fehlenden fachgerichtlichen Rechtsweg nicht auf.

Aus den oben genannten Gründen werde ich dem Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz nicht zustimmen.

31. Januar 2020, Timon Gremmels, MdB